Anmerkungen zur Debatte um ein Gesetz für den Auslandeinsatz der Bundeswehr („Streitkräfteeinsatzgesetz“)
Der Grund für diese Debatte kann im Wesentlichen wie folgt beschrieben werden: Es ist eine Kernentscheidung des Grundgesetzes, dass die Staatsgewalt, und dazu gehört auch seit ihrer Aufstellung 1956 die Bundeswehr, an die Grundrechte gebunden sind (Art. 1 Abs. 3 GG). Diese Grundrechtsbindung ist aber nicht territorial definiert (gilt also nicht nur in Deutschland), sondern kann überall dort zur Geltung kommen, wo deutsche Staatsgewalt ausgeübt wird (folglich auch bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr).[2]
Das heißt nichts anderes, als dass etwaige Grundrechtseingriffe wie Festnahmen, Überstellungen von Verdächtigen an Drittstaaten oder gar Körperverletzungen an oder Tötungen von Personen durch deutsche Soldaten im Auslandseinsatz verfassungsrechtlich Deutschland zurechenbar sein können.