1. Verfassungs- und völkerrechtliche Grundlagen
Die deutschen Streitkräfte handeln im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie handeln bei ihrem Einsatz als Teil der internationalen Anstrengungen im Kampf gegen die Terrororganisation Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), die sich selbst auch „Islamischer Staat“ nennt, von der nach Feststellung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine Bedrohung für Weltfrieden und internationale Sicherheit ausgeht (Sicherheitsrats-Resolution 2170 (2014) vom 15. Au-
gust 2014). (…)
Die eingesetzten Kräfte sind im Rahmen der Befehlslage zur
Anwendung militärischer Gewalt zum Schutz von eigenem Personal und Material sowie dem Personal und Material von Partnernationen, die sich an der Ausbildungsunterstützung beteiligen, berechtigt (Eigensicherung). Das Recht zur
individuellen und kollektiven Selbstverteidigung bleibt unberührt.
7. Einsatzgebiet
Das Einsatzgebiet der Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte umfasst im Schwerpunkt den Raum Erbil/Raum der Region Kurdistan-Irak. Aufenthalte au-
ßerhalb der Region Kurdistan-Irak erfolgen im Einzelfall zu Konsultations- und Koordinierungszwecken auf dem Hoheitsgebiet des Irak.
Darüber hinaus kann auch eine begrenzte Anzahl deutscher Soldatinnen und Soldaten in Stäben der internationalen Allianz gegen ISIS im Irak und in Kuwait eingesetzt werden. Sie werden ausschließlich für Aufgaben im Bereich Ausbil-
dungsunterstützung eingesetzt.