Die Deutsche Telekom darf beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht vorsehen, dass die Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens reduziert wird. Die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat mit Urteil vom heutigen Tage (Aktenzeichen: 26 O 211/13) diese viel diskutierte Vertragsklausel für unzulässig erklärt und damit einer Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben. Das Urteil betrifft sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 kbit/s als auch diejenige auf 2 MBit/s. (..)
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats ab Zustellung kann die unterliegende Partei Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegen.