EU-Folklore:
8.3. die Definition des `nicht internationalen bewaffneten Konflikts´ nicht immer weiter zu fassen und die dafür festgelegten Kriterien zu beachten, einschließlich des notwendigen Organisationsgrades nichtstaatlicher Kombattanten-Gruppen und einer bestimmten Intensität der Gewaltanwendung und deren Lokalisierung; außerdem müssen Mitgliedsstaaten, die US-Drohnen-Angriffe durch die Zulassung von Relaisstationen auf ihrem Territorium erleichtern, selbst überprüfen, ob die jeweils durchgeführten Drohnen-Angriffe nach Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention überhaupt zulässig sind.