bb) Bei der hiesigen Fallgestaltung liegt die Annahme eines derartigen Extremfalls allerdings nahe. Die Einwirkungen der Vertrauensperson auf den Beschwerdeführer zu 1. und die staatlicherseits geleistete Unterstützung während der Tatvorbereitung machen deutlich, dass die Kontrolle der Polizei durch die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ versagt hat. Dies kann nicht ohne Einfluss auf das weitere Verfahren bleiben. Angesichts des Ausmaßes des Fehlverhaltens und der damit verbundenen rechtsstaatswidrigen Einwirkung auf den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren wäre die Annahme eines Verfahrenshindernisses nicht fernliegend gewesen.
cc) Gleichwohl kann die Frage auch vorliegend offen gelassen werden.