Außerdem vermutet Petri, dass die Software in mindestens zwei weiteren Fällen auch Screenshots von jedem beliebigen Bildschirminhalt anfertigen konnte. Das Problem daran: Dies ist unter Umständen verfassungswidrig.
Außerdem vermutet Petri, dass die Software in mindestens zwei weiteren Fällen auch Screenshots von jedem beliebigen Bildschirminhalt anfertigen konnte. Das Problem daran: Dies ist unter Umständen verfassungswidrig.