(14.11.2014) Will der BND heimlich Nachrichten beschaffen, gilt für ihn laut BND-Gesetz Paragraf 8 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundeverfassungsschutz. Darin steht sinngemäß, dass die beiden Behörden so ziemlich alles dürfen, wenn sie es vorher als Dienstvorschrift aufschreiben, wenn das Kanzleramt zugestimmt hat und wenn das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestages darüber unterrichtet wurde.