Die gesetzliche (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG) Anzahl seiner Mitglieder beträgt 598. Die tatsächliche Anzahl ist aufgrund von Überhangmandaten meist höher.
Die gesetzliche (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG) Anzahl seiner Mitglieder beträgt 598. Die tatsächliche Anzahl ist aufgrund von Überhangmandaten meist höher.