(24. Juni) Der Europäische Gerichtshof hatte aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs entschieden, dass Access-Provider von Kunden unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet sind, ihren Kunden den Zugriff auf Internetangebote mit rechtsverletzenden Inhalten zu verwehren (Rechtssache C-314/12, UPC Telekabel). Konkret ging es dabei um das – inzwischen ohnehin geschlossene – Internetportal kino.to.
Aufgrund dieser Entscheidung bestätigte der Oberste Gerichthof nun eine entsprechende Anordnung des Oberlandesgerichts Wien.