Bei Streitigkeiten über den Umfang der Haftung Deutschlands für den ESM entscheidet jedoch nicht das Parlament. Es entscheiden zunächst die durch die europäischen Exekutiven besetzten Gremien des ESM. Und in letzter Instanz entscheidet der Europäische Gerichtshof über den Umfang der deutschen Haftung. (…)
Dieser Fehler der Vertragsgestaltung des ESM lässt sich nicht durch die Begleitgesetzgebung beheben. Weil er deutsches Verfassungsrecht verletzt, darf er somit nicht ratifiziert werden.