29.10.2013 - 03:44 [ abg-plus ]

Denkschrift zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

Die Rechtsstellung der ausländischen Streitkräfte wird seither durch den Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag), den Finanzvertrag und das Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Steuerabkommen) bestimmt.

Diese drei Verträge wurden zusammen mit dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschlandvertrag) und dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) in den Jahren 1951 / 52 im Rahmen der Verhandlungen über die Beendigung des Besatzungsregimes ausgehandelt und am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnet. Das diese fünf Verträge umfassende sogenannte Bonner Vertragswerk war politisch und rechtlich mit dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vom 27. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 342) verbunden; es trat, da die Europäische Verteidigungsgemeinschaft im August 1954 scheiterte, in seiner ursprünglichen Fassung (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 57) nicht in Kraft. Als auf der Londoner Neun-Mächte-Konferenz, die vom 28. September bis 3. Oktober 1954 tagte, erneut über die Einbeziehung der Bundesrepublik in ein Sicherheitssystem unter gleichzeitiger Beendigung des Besatzungsregimes beraten und der Beitritt der Bundesrepublik zu dem Brüsseler Vertrag und dem Nordatlantikvertrag in Aussicht genommen wurde, ergab sich die Notwendigkeit, das Vertragswerk einschließlich der drei Verträge über die Rechtsstellung der ausländischen Streitkräfte der veränderten Lage anzupassen