(28.September) Das Rastatt-Desaster kommt einem schweren „Eingriff in den Bahnverkehr“ gleich, was nach Strafgesetzbuch StGB 315 mit erheblichen Strafen bewehrt ist. In den Abschnitten (5) und (6) dieses Paragrafen drohen auch ausdrücklich im Fall von fahrlässigem Handeln erhebliche Strafen. Der in Rastatt entstandene Schaden muss am Ende überwiegend vom Steuerzahler beglichen werden; es geht um hunderte Millionen Euro. Trotz der dramatischen Umstände und der hohen Schadenssummen wurde keine Bundespolizei eingeschaltet. Keine Staatsanwaltschaft nahm sich der Sache an. Die offiziellen Sicherheitsbehörden, das Eisenbahn-Bundesamt und die Bundesstelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung (BEU) erklärten sich für nicht zuständig (da es keinen Personenschaden gegeben habe).