Der nunmehr von der Bundesregierung mit leichten Änderungen gebilligte Entwurf des Meinungsfreiheitsbekämpfungsgesetzes (MfBG), das mit der irreführenden Bezeichnung „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ versehen worden ist, wird einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch die Karlsruher Richter nicht standhalten. Dies ergibt sich aus Verletzungen aller Grundfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG, aber auch aus einer Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zudem wurde bei dem Regierungsentwurf offenbar übersehen, dass durch die Inkorporierung des § 184b StGB in § 1 Abs. 3 MfBG die Betreiber sozialer Netzwerke nunmehr verpflichtet werden, sich durch die zehnwöchige Speicherung von Kinderpornographie (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 MfBG) strafbar zu machen (§ 184b Abs. 3 StGB).