Contergangeschädigte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die volle Kostenübernahme für Zahnimplantate durch die gesetzliche Krankenversicherung. Die Conterganschädigung sei kein besonderer, vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) aufgeführter Ausnahmefall, der die kostenfreie Implantat-Versorgung begründen kann, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Mittwoch, 27.02.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: L 5 KR 95/11).