Die Anordnung der Maßnahmen durch die G 10-Kommission des Sächsischen Landtags, deren mehrfache Verlängerungen sowie deren Vollzug waren jedenfalls unverhältnismäßig. Die Richter_innen in Dresden machten in dem Urteil klar, dass es keine ausreichende Begründung für die Überwachung gab und der Verfassungsschutz »der gesetzlichen Intention der Verdeutlichung des gewichtigen Grundrechtseingriffes nicht gerecht [wurde]«, da das LfV nicht in der Lage war, die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach dem G 10 zu begründen.