(28.05.2014) 2. Eine Klage auf Feststellung, dass die strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst nach § 5 G 10 in einem bestimmten Jahr rechtswidrig gewesen ist, ist nur zulässig, wenn zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass der Telekommunikationsverkehr des Klägers im Zuge dieser strategischen Beschränkung tatsächlich erfasst worden ist.
3. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nicht, bei Klagen gegen eine strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst das Beweismaß für das Vorliegen einer konkreten Betroffenheit des Klägers wegen der Schwierigkeit zu verringern, die Erfassung gerade seines Telekommunikationsverkehrs durch die Maßnahme nachzuweisen, weil die damit im Ergebnis eröffnete allgemeine, vom konkreten Fall losgelöste Kontrolle der strategischen Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs schon durch die unabhängige und mit effektiven Kontrollbefugnissen ausgestattete G 10-Kommission des Deutschen Bundestages gewährleistet ist.