21.11.2013 - 00:03 [ Wahlrecht.de ]

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13. Juni 1989, 2 BvE 1/88, „Wüppesahl-Urteil“

2. a) Der durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistete repräsentative verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als „besonderes Organ“ (Art. 20 Abs. 2 GG) die vom Volke ausgehende Staatsgewalt ausübt. LS 2a
b) Dem Bundestag obliegt es, in dem von der Verfassung vorgezeichneten Rahmen seine Arbeit und die Erledigung seiner Aufgaben auf der Grundlage des Prinzips der Beteiligung aller zu organisieren (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG).