Laut Grundgesetz müssen hoheitliche Befugnisse in der Regel von Beamten ausgeübt werden. Die Verfassungsrichter entschieden nun, dass beim Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter eine Ausnahme von dieser Regel möglich ist.
Laut Grundgesetz müssen hoheitliche Befugnisse in der Regel von Beamten ausgeübt werden. Die Verfassungsrichter entschieden nun, dass beim Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter eine Ausnahme von dieser Regel möglich ist.