Es erinnerte an seine ständige Rechtsprechung, der zufolge vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen umfasst seien, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Sie verlören diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Der Meinungsäußernde sei insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baue, diese aber nicht erzwinge.