Allerdings kennt das Grundgesetz keine Fraktionen, sondern nur Abgeordnete, die nicht „an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind. Verfassungsrechtlich begibt sich die „Einheitspartei der Mitte“ deshalb auf dünnes Eis. Kommt ein Abgeordneter auf die Idee, die neue Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, dann könnten sich die Karlsruher Richter auch einige andere eingeschliffene Bräuche wie den Fraktionszwang genauer ansehen – und möglicherweise neue Vorschriften einfordern, die das Recht einzelner Abgeordneter besser schützen.