(31.03.) Anders als die bisher bestehende allgemeine Datenschutzrichtlinie von 1995 führe das gewählte Instrument mit seinem „umfassenden verbindlichen Geltungsanspruch zur nahezu vollständigen Verdrängung mitgliedstaatlicher“ Regelungen, fürchtet die Länderkammer. Damit stünden „unstrittige Kernbereiche deutschen Datenschutzrechts in Frage“.