Zuvor hatten in Brüssel die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der Eurozone eine gemeinsame Erklärung zur Interpretation von Artikel 8 Abs. 5, Artikel 32 Abs. 5, Artikel 34 und Artikel 35 Abs. 1 des Vertrages unterzeichnet. Diese Erklärung dient der völkerrechtlichen Sicherstellung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts.