(21.8.2017) I.2) Verfassungsrechtliche Bedenken
Der vorgeschlagene Entwurf sieht de facto eine fast schrankenlose Möglichkeit für ISP vor, Verkehrsmanagementmaßnahmen anzubieten, die Inhalte, Dienste oder Anwendungen, die von Dritten oder auch von eigenen Kunden bereitgestellt werden, zu blockieren, zu stören etc, wenn der ISP der Meinung ist, dass diese Inhalte, Dienste oder Anwendungen gegen (verwaltungs?)strafrechtliche Verbote verstoßen oder aus Sicht des ISP „jugendgefährdend“ sind. Dabei sind keine näheren Kriterien spezifiziert, was unter „jugendgefährdend“ oder strafrechtlich relevanten Handlungen verstanden werden soll. Wie schon oben ausgeführt, stellen diese Sperren einen Eingriff in die im Verfassungsrang stehenden Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung des Art 10 EMRK bzw Art 11 GRC und Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit iSd Art 9
EMRK bzw Art 10 GRC dar. Weder aus dem Entwurf für § 17 Abs 1a noch aus den erläuternden Bemerkungen geht hervor, warum diese Verkehrsmanagementmaßnahmen (also letztlich Sperren) in dieser Breite iSd Art 9 Abs 2 und Art 10 Abs 2 EMRK zur Aufrechterhaltung „[..] der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und [..], des Schutzes der Gesundheit und der Moral[..]“ unentbehrlich sein sollen. Vielmehr wird durch die Schaffung lediglich der Möglichkeit, dass ISP solche Maßnahmen anbieten können, klar, dass diese Maßnahmen keinesfalls unentbehrlich sind, um die von Art 9 Abs 2 u 10 Abs 2 EMRK zitierten Rechtsgüter zu schützen. Dies gilt sinngemäß auch für Art 52 GRC.
Auch durch diesen schrankenlosen Eingriff in die zitierten, im Verfassungsrang stehenden Grundrechte, könnte der Entwurf für § 17 Abs 1a TKG 2003 aus Sicht der RTR-GmbH auch verfassungswidrig sein.