28.11.2015 - 16:26 [ Bundesgerichtshof ]

Bundesgerichtshof zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

(26.11.2015) Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.