29.11.2017 - 16:45 [ Bundesgerichtshof ]

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 58/17

Der Beschuldigte hielt weitere Waffen, darunter ein Gewehr der Marke Heckler & Koch G 3, eine Waffe des Herstellers Landmann-Preetz sowie eine Waffe des Herstellers FN, Kaliber 7,65 mm, sowie Munition, Sprengkörper und Zündmittel vorrätig, darunter 167 Patronen mit Hartkerngeschoss, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen. Zumindest Teile der Munition und Sprengkörper hatte er bei mindestens einer Gelegenheit am Bundeswehrstandort in Hammelburg en
twendet. Die Munition, Sprengkörper und Zündmittel vertraute er vor Ostern 2017 dem Mitbeschuldigten F. zur Aufbewahrung an.

(…)

Der Beschuldigte habe den Anschlag mit der
in Wien aufgefundenen Pistole durchführen und die anschließenden Ermittlungen aus fremdenfeindlicher Gesinnung in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen.
Hinsichtlich dieses Tatvorwurfes besteht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen kein dringender Tatverdacht.