Das Gutachten des Jur. Dienstes scheint jedoch davon auszugehen, die Vorratsdatenspeicherung sei ‚in Stein gemeißelt‘ und als solche nicht mehr rückgängig zu machen. Diese Annahme ist aus oben genanntem Grund falsch, womit auch die Folgeargumentation aus dem Gutachten entfällt.