(07.07.2013) Ob Daten aus den Totalüberwachungsprogrammen der USA auch von deutschen Sicherheitsbehörden genutzt wurden, beantworten BND und Verfassungsschutz mit Verweis auf Paragraf 3 Nr. 8 des Informationsverhinderungsfreiheitsgesetzes (IFG). Demnach sind die Nachrichtendienste vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Insofern gibt es bei den Schlapphut-Behörden auch keine Veröffentlichungspflichten nach Paragraf 11 IFG. (…)
Etwas aufschlussreicher ist die Antwort des BKA, die mir schön analog als Einschreiben zugeschickt wurde.