05.02.2018 - 13:02 [ Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ]

Betr: Drohneneinsatz vom 4. Oktober 2010 in Mir Ali /Pakistan – Verfügung des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2 013 – 3 BJs 7/12-4 –

(23.7.2013) Der Einsatz von Drohnen verstößt auch nicht gegen das in Art. 37 Abs. 1 ZP I festgelegte und über Völkergewohnheitsrecht auch im nicht-internationalen Konflikt geltende Verbot der Heimtücke. Als heimtückisch sind gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift solche Handlungen anzusehen, die beim Gegner das Vertrauen darauf hervorrufen, dass er in dieser Situation entweder selbst Anspruch auf völkerrechtlichen Schutz hat oder dieser dem Gegner zu gewähren ist. Ein Angriff mittels einer Drohne, die während der Zielerfassung lautlos und völlig unbemerkt agieren kann, kommt für den Angegriffenen in der Regel ohne jede Ankündigung. Dies stellt jedoch keine Heimtücke dar, da die Zielperson in einem solchen Fall weder Anlass noch Gelegenheit hat, ein besonderes Vertrauen aufzubauen, welches vom Gegner missbraucht werden könnte.