30.12.2014 - 06:39 [ Bundestag ]

Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 45a Absatz 2 des Grundgesetzes

(25.10.2011) Der Zeuge M. M., der Sprachmittler der TF 47, hat geschildert, dass der Treibstoff aus den Tanklastwagen abgepumpt wurde. Der Informant habe ihm mitgeteilt, dass ein Taliban-Führer vor Ort den Taliban-Führer einer anderen Ortschaft angerufen und gebeten habe, „eigene Leute“ aus verschiedenen Orten zu schicken, damit diese die Tanklaster entleeren, um so eine Weiterfahrt und eine Überquerung des Flusses zu ermöglichen. (…)

Die vom Untersuchungsausschuss vernommenen Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei dem Luftschlag nicht um eine Operation der Task Force 47, sondern des PRT Kunduz gehandelt habe. Auch die NATO hat sich im COM ISAF-Bericht mit der Frage beschäftigt, in welchem Grade die Mitwirkung von Angehörigen der TF 47 die Entscheidung für den Luftschlag beeinflusst hat.

aa) Gründe für die Nutzung der OPZ der TF 47

Die Operationszentrale der Task Force 47 sei in dieser Nacht aus technischen Gründen genutzt worden. (…)

ccc) Standort der Quelle wurde gegenüber Oberst Klein verschwiegen

Noch eine weitere, für die Bewertung der Informationen der Quelle wichtige Information erreichte Oberst Klein nicht: Dieser ging nämlich nach seinen Angaben im Ausschuss fest davon aus, dass die Kontaktperson Sicht auf die Tanklaster und die dortigen Personen hatte. Hingegen war es für die an der Informationsweitergabe beteiligten Angehörigen der TF 47, die beiden Kollektoren und vor allem auch für Hauptmann N., klar, dass die Kontaktperson sich überhaupt nicht in der Nähe der Sandbank befand, sondern anscheinend nur mit einer oder mit mehreren Personen telefonierte, die ihn über die Geschehnisse an den Tanklastern ins Bild setzten.