23.03.2015 - 14:10 [ Bundesverfassungsgericht ]

Beschluss vom 19. März 2015: Hinweisbeschluss im NPD-Verbotsverfahren

Antragsteller:
Bundesrat (…)

1. Der Antragsteller hat als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2014 den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. März 2012 vorgelegt. Ziffer 3 des Beschlusses lautet: „Mit Beginn der Materialsammlung am 2. April 2012 werden die Quellen auf Führungsebene abgeschaltet. Für die Erstellung der Materialsammlung wird ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten veranschlagt.“

Der Antragsteller möge den Vollzug dieses Beschlusses im Bund und in den einzelnen Ländern – insbesondere hinsichtlich der Zahl und des Ablaufs der „Abschaltungen“ – darstellen und in geeigneter Weise belegen.

2. Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass Quellen auf Vorstandsebene der Antragsgegnerin nicht nur „abgeschaltet“ worden seien, sondern dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 auch keine „Nachsorge“ betrieben werde. Dabei hat er Bezug genommen auf eine „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern“. Diese Vereinbarung möge er vorlegen.

8Soweit in den Ländern Anweisungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (vergleichbar den beiden vorgelegten Schreiben des Staatssekretärs des Bundesministers des Innern vom 14. Dezember 2012) ergangen sind, möge der Antragsteller diese ebenfalls vorlegen.
(…)
Der Antragsteller möge sich bis zum 15. Mai 2015 zu den vorstehenden Hinweisen verhalten.