Im Zuge der Informationsveranstaltung war auch zu erfahren, daß das Vorhaben der Einführung des §83b Abs 1 SPG (Sicherheitspolizeigesetz) in einem sehr wesentlichen Punkt geändert wurde. Der Gesetzesentwurf enthielt in seiner vorherigen Fassung folgende Bestimmung (Auszug):