12.12.2014 - 10:34 [ Bundesverfassungsgericht ]

Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin ist unzulässig

Die Vorläufigkeit der Einschätzung ergibt sich auch daraus, dass der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt noch kein konkretes Amtshilfeersuchen des Untersuchungsausschusses vorlag.

Im Übrigen handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Stellungnahme. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Behandlung eines Amtshilfeersuchens entfaltet das Vorgehen der Bundesregierung keine rechtlich relevante Außenwirkung. (…)

Bei den streitgegenständlichen Anträgen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 handelt es sich nicht um Beweisanträge, sondern um Verfahrensanträge zur Ausgestaltung der weiteren Arbeit des Untersuchungsausschusses. Formale Voraussetzung eines Beweisantrags ist auch im Untersuchungsausschussverfahren, dass das Beweismittel hinreichend präzise benannt und das Beweisthema hinreichend bestimmt ist; letzteres ist vorliegend nicht der Fall.