Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag setzt gemäß Artikel 45d des Grundgesetzes ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes ein. Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus neun Mitgliedern.
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag setzt gemäß Artikel 45d des Grundgesetzes ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes ein. Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus neun Mitgliedern.