Am 19.6.2012 begannen die Verfahren. Die unhaltbaren Behauptungen in den Ermittlungsakten wurden ständig durch die Anklagebehörde mit „neu aufgetauchten Dokumenten“ nachgebessert. Die eklatanten Widersprüche in den Darstellungen und Zeugenaussagen wurden dadurch jedoch nur weiter angehäuft. An der Rechtslage hat sich dadurch nichts geändert. Vor der Räumung einer Versammlung muss eine Auflösung erfolgen. Für eine Versammlungsauflösung ist ein Rechtsgrund erforderlich. Diesen Rechtsgrund hat es am 15.02.2012 um 2.30 Uhr nicht gegeben. Dem Amtsgericht ist bis zum heutigen Tage in keinem einzigen Verfahren gelungen, die Bekanntgabe und das Inkrafttreten einer Allgemeinverfügung, die als Rechtsgrund der Auflösung angesehen werden kann, nachzuweisen.