(Februar 2016) Kurz und gut: Nach dieser Auffassung darf die „demokratische Kontrolle der Geheimdienste” also durchaus erfolgen, allerdings nur unter Wohlwollen und mit quasi Vetorecht der Geheimdienste. Sozusagen mit eingebauter Geheimdienstkontrolle der demokratischen Kontrolle der Geheimdienste. Das hört sich sehr kontrolliert an, ist aber damit die Abwesenheit von Kontrolle, wenn sich die Kontrolleure durch die Kontrollierten zunächst auf Zuverlässigkeit kontrollieren lassen müssen. Oder kurz: Es ist die Kammerdienerkontrolle ihrer majestätischen Durchlaucht.