(27.5.2017) Selbst im Verzeichnis „extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen“ der bayrischen Staatskanzlei taucht zwar die seit Januar offiziell aufgelöste, weil umbenannte „Jabhat al-Nusra(h)“, „(al-)Nusra(h) Front“ auf, neben solch brandgefährlichen Gruppen wie der Bamberger Linke oder der Arbeitsgemeinschaft Cuba Si – aber nicht „Tahrir al-Sham“.
Und während die bayrische Staatskanzlei alle verbotenen Organisation explizit als solche benennt – wie die von einem V-Mann des Berliner Landeskriminalamtes (zuständig für „Staatsschutz“) und später vom Bundesamt für Verfassungschutz geführte faschistische Gruppe „Blood & Honour“ – ist von einem Verbot der „Al Nusra Front“, dem „Al Kaida“-Ableger im Syrien-Krieg, nichts vermerkt.
Auch entsprechende Meldungen der Behörde vom Generalbundesanwalt (Bundesanwaltschaft) über Festnahmen von „Al Nusra“-Mitgliedern sprechen von Mitgliedschaft in einer „ausländischen terroristischen Vereinigung“.
Von einem Verbot ist nichts zu finden.
Trotz öffentlichen Drucks hatte es bis zum September 2014 gedauert, bis der Staat den „Islamischen Staat“ verboten hatte