Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist nach den obigen Maßstäben die
Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Tätigkeit des
Beschwerdeführers sei dennoch objektiv geeignet, die
verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu unterstützen; gefährlich für die
freiheitliche demokratische Grundordnung könnten auch Personen sein, die
selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit
verfassungsfeindliche Bestrebungen förderten, ohne dies zu erkennen oder
als hinreichenden Grund anzusehen, einen aus anderen Beweggründen
unterstützten Personenzusammenhang zu verlassen.