23.04.2016 - 10:54 [ FDP ]

67. Ord. Bundesparteitag der Freien Demokratischen Partei 23.-24. April 2016 – Anträge zum BPT 2016

Antrag 603
Betr.: Technikoptimismus in einer freiheitlichen
Gesellschaftsordnung – Datenschutz neu denken, Digitalisierung Raum geben
Antragsteller: Bundesfachausschüsse Justiz, Innen, Integration und Verbraucherschutz und Medien, Internet und digitale Agenda
(…)
In diesen Zeiten, in denen sich die Digitalisierung der Gesellschaft auf einem Vormarsch befindet, der weder umkehrbar ist noch aufgehalten werden sollte, müssen auch der Datenschutz und dessen Instrumente mit der Zeit gehen. In einer funktionierenden digitalisierten Gesellschaft, in der jeder Einzelne den für die Verbesserung seiner Lebensqualität größtmöglichen Nutzen aus den be stehenden technischen Möglichkeiten ziehen kann, müssen die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich die Verfügungsgewalt in ähnlicher Weise wie über ihre Eigentumsrechte auch über ihre personenbezogenen Daten behalten. Dies ist Ausfluss der aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgenden Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, wie es spätestens seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes in Form des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt ist. Zur Gewährleistung der Hoheit des Bürgers über seine Daten ist absolute Transparenz dahingehend erforderlich, wer wann und warum auf Daten zugreift. Soweit der Bürger nicht selbst entscheidet, wem er Zugriffsrechte einräumt, muss er die Kontrolle darüber behalten, welche staatlichen oder privaten Stellen auf seine Daten zugreifen, sie verwenden und ob dabei die rechtlich bestimmten Rahmenbedingungen eingehalten wurden. Nur diese Transparenz gewährleistet, dass letztlich Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen gegebenenfalls strafrechtlich geahndet, vor allem aber die einzelnen Bürger selbst dagegen vorgehen können.

Über diese Verfügungsgewalt der Bürgerinnen und Bürger über ihre persönlichen Daten hinaus besteht jedoch ein weitergehender, unveräußerlicher Kern des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, der sich als allgemeine Persönlichkeitsrecht aus dem Freiheitsgrundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 und der Garantie der Menschenwürde in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes ergibt. Dieser Kern der informationellen Selbstbestimmung greift über einen Warenwert von Daten hinaus.