Hinsichtlich des Zeugen I gilt, dass das Versagen der Gesundheit eines Fahrers dem Versagen der technischen Betriebsvorrichtungen des Fahrzeugs gleichgestellt wird, weil Fahrer und Fahrzeug eine Einheit darstellen und erst durch das Zusammenwirken von Mensch und Maschine die Gefahr verursacht wird (BGHZ 23, 90, 93).