Was die bisherige Berichterstattung und auch der Datenschutzbeauftragte unseres Erachtens nicht in genügender Weise beachtet haben, ist, dass die Verwendung von präparierten Schaufensterpuppen nicht nur datenschutzrechtlich problematisch ist, sondern gem. § 90 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) explizit verboten und gemäß § 148 Abs. 1 TKG sogar strafbar und mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht ist.