22.03.2013 - 07:54 [ Recht am Bild ]

2 Jahre Gefängnis für spionierende Schaufensterpuppen?

Was die bisherige Berichterstattung und auch der Datenschutzbeauftragte unseres Erachtens nicht in genügender Weise beachtet haben, ist, dass die Verwendung von präparierten Schaufensterpuppen nicht nur datenschutzrechtlich problematisch ist, sondern gem. § 90 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) explizit verboten und gemäß § 148 Abs. 1 TKG sogar strafbar und mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht ist.