Wenn eine EU-Institution wie etwa der Europäische Gerichtshof (EuGH) etwas „tue, dass seine ihm übertragene Kompetenz überschreitet“ (ausbrechender Rechtsakt), dann könne das Bundesverfassungsgericht dies im Wege der „Ultra-vires“-Kontrolle stoppen. Denn die EU-Mitgliedsstaaten würden sich nicht durch etwas rechtlich binden lassen, zu dem sie den EU-Institutionen keine Kompetenz übertragen haben.
Voßkuhle erwähnte in dem Zusammenhang das tschechische Verfassungsgericht, das eine EuGH-Entscheidung als „für Tschechien nicht anwendbar“ verworfen hatte.