„Die sanktionierbaren Tatbestände ergeben sich dadurch, dass diese Aktivitäten und Absichten frei, quasi modular, kombiniert werden“, sagte uns der Jurist. „Deshalb ist es kaum vorhersehbar, welches konkrete Handeln und welche konkreten Umstände als ‚Terrorismus‘ im Sinne der Richtlinie angesehen werden können.“