Artikel 36
Der Belagerungszustand wird im Ministerrat verhängt.
Zu seiner Verlängerung über zwölf Tage hinaus kann nur das Parlament ermächtigen.
Artikel 36
Der Belagerungszustand wird im Ministerrat verhängt.
Zu seiner Verlängerung über zwölf Tage hinaus kann nur das Parlament ermächtigen.