Art. 61
Die Wahlen der neuen Kammern finden innerhalb von siebzig Tagen nach Amtsablauf der vorherigen statt. Der erste Zusammentritt findet spätestens am 20. Tage nach den Wahlen statt.
Art. 61
Die Wahlen der neuen Kammern finden innerhalb von siebzig Tagen nach Amtsablauf der vorherigen statt. Der erste Zusammentritt findet spätestens am 20. Tage nach den Wahlen statt.