21.09.2016 - 08:05 [ Veraltungsgericht Berlin / datenspeicherung.de ]

Verfahren VG 27 A 3.07 .. gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie..dieses vertreten durch die Bundesnetzagentur

(2.7.2008) Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der (zensiert) plc mit Sitz in Großbritannien. Sie bietet anderen Telekommunikationsunternehmen den Transport von Daten und Sprache im internationalen Verkehr an. Dazu bedient sie sich in Deutschland zweier Vermittlungseinrichtungen, sogenannter Auslandsköpfe. Diese dienen allein der Vermittlung von internationalem Telefonverkehr. Zudem verfügt die Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehört, über ein eigenes Transpoortnetz, das durch ganz Europa führt und weltweit 80 Länder berührt. Über dieses Transportnetz werden die von der Klägerin erbrachten Telekommunikationsdienste geleitet. Eine Verkehrsführung vom Inland in das Inland bietet sie nicht an, ebenso verfügt sie über keine Endkunden-Anschlüsse.

Als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen war die Klägerin ab Inkrafttreten des §§ Abs 2 Nr 1, Abs 2 S 2, 4 Abs 2 TKUV in der Fassung vom 3. November 2005 (nachfolgend: TKUV- 2005) am 9. November 2005 verpflichtet, die von ihr betriebenen Auslandsköpfe mit entsprechender Überwachungstechnik auszurüsten.