Das Verfassungsgericht kann die Volksbefragung nur dann für gültig erklären, wenn sich daran 9.154.307 wahlberechtigte Bürger beteiligen, das sind 50 Prozent plus einer der auf den Wählerlisten eingetragenen. Im Jahr 2007 hatten sich 8.135.272 Bürger an der Volksbefragung beteiligt, das waren 44,45 Prozent der Stimmberechtigten