Artikel 20 Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe eines anderen Mitgliedstaats: (..)
(2) Wenn zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (des „überwachenden Mitgliedstaats“) genehmigt wurde und der in der Überwachungsanordnung bezeichnete Telekommunikationsanschluß der Zielperson im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (des „unterrichteten Mitgliedstaats“) genutzt wird, von dem für die Durchführung der Überwachung keine technische Hilfe benötigt wird, so hat der überwachende Mitgliedstaat den unterrichteten Mitgliedstaat von der Überwachung zu unterrichten: