Was für ein Einsatz ist das? Kapitel-7-Einsatz? Kampfeinsatz?
Zwar schreibt die Bundesregierung „[die] Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt auf Grundlage der Resolution 2118 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 27. September 2013 […]“ (Antrag der Bundesregierung auf Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am maritimen Begleitschutz bei der Hydrolyse syrischer Chemiewaffen an Bord der CAPE RAY im Rahmen der gemeinsamen VN/OVCW Mission zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen), jedoch ist in dieser Resolution keine Rede von einem Militäreinsatz der UNO.
Bei dem Einsatz handelt es sich nicht um einen klassischen UN-Blauhelm-Einsatz oder gar um eine so genannte friedenserzwingende Maßnahme. Es geht vielmehr um einen Kampfeinsatz gegen die möglichen Gefahren im Mittelmeer, bei dem jedoch die Gefährdungsstufe als äußerst niedrig einzustufen ist. Zwar beruft sich die UN-Resolution 2118 auf Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen („Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“), jedoch ist die Mission selbst keine Kapitel-VII-Mission, sondern eine selbstermächtigte Aktion einer Reihe von Staaten.
Ist der Einsatz für das vorgegebene Ziel geeignet? Ist die Bundeswehr für die Terrorabwehr zuständig?
Ein Einsatz der Bundeswehr zur Terroristenjagd – selbstmandatiert durch den Militärpakt NATO –, mit dem Schiffe der Bundesmarine ins Mittelmeer geschickt werden, ist im Grundgesetz nicht vorgesehen.