Den Kabinettsrat bildet der Ministerrat, der unter der Leitung des Staatsoberhauptes berät. Laut Artikel 141 der polnischen Verfassung kann der Präsident in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung den Kabinettsrat einberufen. Dem Kabinettsrat stehen jedoch die Zuständigkeiten des Ministerrates nicht zu.