Wie bereits vorgetragen (siehe: http://www.antikrieg.com/aktuell/2011_03_29_dieuno.htm), war die Abstimmung über den Resolutions-Entwurf 1973 ein Fall des Art. 27 Abs. 3 der UN-Charta. Diese Bestimmung verlangt ausdrückliche (!) Zustimmung zumindest sämtlicher Veto-Mächte bzw. „ständigen Mitglieder“ des Sicherheitsrates. Dies ergibt ich aus Art. 27 Abs. 3, 1. Halbsatz („bedürfen der Zustimmung“).